Antje Duca-Ingeberg
Abteilungsleiterin Rechtsanwältin (D) | Advokat (N) Recht & Steuern
+47 22 12 82 41 adi@handelskammer.noWir beraten Sie umfassend bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung, insbesondere in den Bereichen Aufenthalts- und Melderecht, Sozialversicherung und Lohnsteuer.
Im Hinblick auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung können Sie durch unsere Experten viel Geld und Zeit sparen.
Besonderes Augenmerk legen wir auch auf die Bereiche Mindestlohn und Arbeitszeit sowie die Einhaltung der norwegischen Sondergenehmigungsvorschriften. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei individuellen Arbeitsverträgen, sowie einer Vielzahl andere Fragen, die bei wirtschaftlichen Tätigkeiten in Norwegen auftauchen können.
Wer in Norwegen oder auf dem norwegischen Kontinentalsockel wirtschaftlich tätig werden möchte, braucht eine sogenannte Organisationsnummer, die zur Identifizierung bei den norwegischen Behörden dient. Auch Unternehmen, die lediglich Arbeitnehmer nach Norwegen entsenden oder überlassen, benötigen diese Organisationsnummer.
Die Organisationsnummer erhält, wer eine norwegische Firma oder eine unselbstständige Filiale einer deutschen Firma im zentralen norwegischen Handelsregister in Brønnøysund registriert.
Die Pflicht zur Eintragung ist unabhängig von Ort, Dauer des Einsatzes und der Höhe des zu erwartenden Umsatzes.
Ausländische Gewerbetreibende, die in Norwegen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder Waren veräußern, deren Umsatz NOK 50.000 im Laufe einer 12-Monatsperiode übersteigt, müssen sich im Umsatzsteuerregister2 beim lokalen Finanzamt registrieren lassen.
Unternehmen mit Sitz im Ausland benötigen in manchen Fällen für die Registrierung einen Fiskalvertreter. Dieser muss über Wohn- oder Geschäftssitz in Norwegen verfügen und im norwegischen Handelsregister als Fiskalvertreter für das Unternehmen eingetragen werden.
Bei der vorübergehenden Verwendung bestimmter Waren im Ausland, wie zum Beispiel Werkzeugen, vereinfacht das sogenannte Carnet A.T.A. (Tempo- rary Admission), ein internationales Zollpapier, die Zollformalitäten. Grundlage des Carnet A.T.A.-Ver- fahrens ist ein internationales Abkommen, dem derzeit neben den 27 EU-Mitgliedern 43 Staaten außerhalb der EU beigetreten sind, hierunter auch Norwegen.
Carnets A.T.A. werden in Deutschland ausschließlich von örtlichen Industrie- und Handelskammern ausgestellt.
Alle Aufträge und Subunternehmeraufträge, die ein ausländisches Unternehmen in Norwegen ausführt, sind der zentralen Steuerbehörde für ausländische Angelegenheiten zu melden. Dabei müssen Hauptauftraggeber, der eigene Auftraggeber, sowie Sub, und Sub-Subunternehmer angegeben werden.
Die Meldepflicht gilt sowohl für Unternehmen als auch für öffentliche Organe.
Handelt es sich dagegen beim Auftraggeber um eine Privatperson oder beläuft sich der Auftragswert auf weniger als NOK 20.000, besteht keine Pflicht, diese Angaben zu machen.
Besteht die Pflicht den Auftrag zu melden, müssen auch Angaben zu den für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmern gemacht werden. Dies gilt nur für eigene Arbeitnehmer.
Diese Meldepflichten sind unabhängig vom Bestehen einer Steuerpflicht des Auftragnehmers oder der Arbeitnehmer in Norwegen.
Hinweis: Sanktionen
Die Angaben sind schnellstmöglich und spätestens 14 Tage nach Aufnahme der Arbeiten einzureichen. Mangelhafte Angaben können zu Gebühren oder Geldstrafen führen. Auch kann dies zur Konsequenz haben, dass der Auftraggeber für nicht gezahlte Steuern und Abgaben des Auftragsnehmers haftet.
ID-Kontrolle
Seit 1. April 2014 muss jeder Mitarbeiter im Rahmen einer sogenannten „ID-Kontrolle“ unmittelbar und persönlich vor Ort in Norwegen eine Personen- nummer (D-Nummer) beantragen.
Polizeiliche Aufenthaltsmeldung
Bürger aus EU- und EWR-Staaten dürfen grundsätzlich in Norwegen studieren und arbeiten. Dauert der Aufenthalt länger als 3 Monate, muss man sich zusätzlich zu oben genanntem Schritt auch bei der örtlichen Polzeidienststelle melden.
HMS-Karte
Erst wer die oben genannten Pflichten erfüllt hat, kann eine sogenannte „HMS-kort“ (ID-Karte auf der Baustelle) beantragen. Diese ist bei Arbeiten auf Baustellen und Anlagen obligatorisch.
Arbeitnehmer, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber nur vorübergehend nach Norwegen entsandt werden, können unter Umständen im Heimatland sozialversichert bleiben. Hierfür muss eine so genannte A1-Bescheinigung bei der Krankenkasse des betroffenen Mitarbeiters beantragt werden. Diese Bescheinigung dient gegenüber den norwegischen und den zuständigen Stellen am Heimatort als Nachweis darüber, dass für die betroffene Person ausschließlich Rechtsvorschriften des Entsendelandes gelten.
Jeder Arbeitnehmer, der in Norwegen oder auf dem norwegischen Kontinentalsockel arbeitet, benötigt eine von der zentralen Steuerbehörde für ausländische Angelegenheiten ausgestellte Lohnsteuerkarte. Hierfür ist die Personennummer (D-Nummer) unerlässlich, deren Voraussetzung wiederum die behördliche Meldung, sowie die absolvierte ID-Kontrolle ist.
Für alle Arbeitnehmer, die nach Norwegen entsendet werden, ist monatlich ein Lohnsteuereinbehalt vorzunehmen. Das heißt, dass der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zur Deckung der entstehenden Steuerverpflichtungen seiner Mitarbeiter einbehalten und an das Finanzamt abführen muss.
Dies gilt unabhängig von der Steuerpflicht in Norwegen. Das bedeutet, dass bei einem Arbeitsaufenthalt in Norwegen der Lohnsteuereinbehalt auch dann vorzunehmen ist, wenn die Steuerpflicht des Arbeitnehmers über ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung begrenzt wird.
Es ist jedoch möglich, bei der zentralen Steuerbehörde für ausländische Angelegenheiten eine Befreiung von der Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt zu beantragen.
Der Arbeitgeber muss den Steuerbehörden monatlich Löhne, Vergütungen, Erstattungen, Arbeitgeberabgaben und Lohnsteuereinbehalt für alle Arbeitnehmer, die in Norwegen oder auf dem norwegischen Kontinentalsockel gearbeitet haben, anhand der sogenannten „A-Meldung“ melden. Diese Meldepflicht gilt unabhängig von der Steuerpflicht in Norwegen.
Kapitalgesellschaften müssen zweimal jährlich in dem auf das Einkommensjahr folgenden Jahr Steuervorauszahlungen leisten.
Selbständige Gewerbetreibende müssen diese Steuervorauszahlungen grundsätzlich viermal im jeweiligen Einkommensjahr erbringen.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die sich zeitlich begrenzt in Norwegen aufhalten oder bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sind, müssen im Folgejahr unabhängig von dem Bestehen einer Steuerpflicht eine Einkommenssteuererklärung in Norwegen einreichen.
Die vorausgefüllte Einkommenssteuererklärung wird dem Arbeitnehmer im April des Folgejahres zugesandt. Der Arbeitnehmer muss die Angaben auf Fehler oder Unvollständigkeit vor Einreichung überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
Unternehmer
Seit dem Einkommensjahr 2016 gilt hier eine neue Verwaltungspraxis: hat ein Unternehmen nach nationalem norwegischen Recht in Norwegen steuerpflichtige Einnahmen erzielt, muss eine Körperschaftssteuererklärung abgegeben werden, Dies gilt auch dann, wenn im Ergebnis eine Beschränkung der Steuerpflicht über ein Doppelbesteuerungsabkommen vorgenommen wird. Die Abgabe der Erklärung ist ausschließlich elektronisch möglich und hat bis 31.05. des Folgejahres zu erfolgen.
Steuerbescheid
Der vorläufige Steuerbescheid5 ist eine Übersicht über die Beträge, die der Steuerfestsetzung in Norwegen zu Grunde gelegt werden. Dieser wird im Zeitraum Juli bis Oktober des Folgejahres jeweils an die registrierte Adresse des Unternehmens und der betroffenen Arbeitnehmer versandt. Es ist daher äußerst wichtig, den Steuerbehörden Adressänderungen mitzuteilen.
Grundsätzlich wird eine Steuerpflicht in Norwegen für alle in Norwegen oder auf dem norwegischen Sockel ausgeführten Arbeiten begründet. Norwegen hat mit einer Reihe von Staaten Steuerabkommen abgeschlossen, die die Steuerpflicht in Norwegen begrenzen und somit eine Doppelbesteuerung vermeiden können (sog. Doppelbesteuerungsabkommen). Unternehmen und Lohnempfänger, die eine Steuerbefreiung nach Steuerabkommen beantragen, müssen dieses gegenüber der zentralen Steuerbehörde für aus- ländische Angelegenheiten dokumentieren.
In Norwegen gelten vor allem in bau- und arbeitsrechtlicher Hinsicht einige Besonderheiten. Insbesondere über die Themen Mindestlohn, Arbeitszeit, sowie Sondergenehmigungen, zum Beispiel bei gefahrgeneigten Arbeiten, beraten wir Sie gerne individuell.
Arbeidstilsynet
Arbeidsaufsichtsbehörde
www.arbeidstilsynet.no
Brønnøysundregistrene
Norwegisches Handelsregister
www.brreg.no
DSB
Behörde für Sicherheit und Bereitschaft
www.dsb.no
HMS-kort
www.byggekort.no
NAV international
Sozialversicherungsbehörde
www.nav.no
Skatteetaten
Steuerbehörde
www.skatteetaten.no
Skatteoppkrever utland
Vollstreckungsbehörde Ausland
www.skatteetaten.no
Skatt øst
Lokales Finanzamt
www.skatteetaten.no
SFU – Sentralskattekontoret for utenlandssaker
COFTA – Central Office Foreign Tax Affairs
Zentrale Steuerbehörde für ausländische Steuerangelegenheiten
www.skatteetaten.no
www.taxnorway.no
SUA
Servicecenter für ausländische Arbeitnehmer
www.sua.no
UDI
Ausländerbehörde
www.udi.no
Tollvesnet
Zoll
www.toll.no
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